§ 216 EO; § 47 Abs 3 KO; § 213 EO
Die Prüfung der Begleichung einer Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder aus einer Sondermasse fällt in die Kompetenz des Konkursgerichts; die strittige Forderung ist nicht in die Verteilung miteinzubeziehen. Eine Sachentscheidung ist bei einem Widerspruch im Verteilungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen; eine dennoch getroffene Sachentscheidung unterliegt keiner Anfechtung.