§ 1 Abs 1 GRBG; § 180 Abs 4 StPO
Wird von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Vollzugs einer Strafhaft Abstand genommen, ist die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde unzulässig. Der Betroffene gewinnt aber durch die Antragstellung auf Aufhebung des Haftbeschlusses eine Möglichkeit, die vom Untersuchungsrichter gemäß § 180 Abs 4 StPO festgelegten Abweichungen zu bekämpfen.