Zusammenfassung: Im Beitrag wird geprüft, ob auch die Rechtsmittelgerichte selbst an ihre in einem Aufhebungs- oder Zurückverweisungsbeschluss dargelegte rechtliche Beurteilung gebunden sind. Die Verfasserin zeigt die zulässigen Ausnahmen bei geänderter Sach- oder Rechtslage oder zwischenzeitiger Entscheidung durch einen verstärkten Senat und stellt, bezugnehmend auf die Situation in Deutschland, ein Abweichen auch bei Fortentwicklung der Judikatur zur Diskussion. Abschließend zeigt sie das Spannungsfeld zwischen Vertrauensschutz und gebotener Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw dem Gleichheitsgrundsatz, spricht sich aber unter der Voraussetzung einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Prozesskostenregelung für eine Abweichung von der einst zugrundegelegten rechtlichen Beurteilung bei Vorliegen der beschriebenen geänderten Umstände aus.