§ 1311 ABGB; § 48 a BAO
Der OGH erörtert, dass die Missachtung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverbindlichkeit als Schutzgesetzverletzung zu qualifizieren ist und führt aus, dass dies neben einen Schadenersatzanspruch auch einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen begründet.