§ 198 Abs 1 StGB; § 291 b EO
Wird eine Gehaltsexekution zur Eintreibung von Unterhaltsschulden veranlasst, ist der Unterhaltsschuldner nach dem Grundsatz der gebotenen gleichmäßigen Begleichung aller Unterhaltsverpflichtungen, allenfalls verpflichtet, auf das Vorliegen weiterer, nicht berücksichtigter, Unterhaltsgläubiger hinzuweisen, um die Berücksichtigung dieser Tatsache bei Bemessung der Freibeträge zu ermöglichen.