§ 281 Abs 1 Z 10 StPO
Der OGH führt aus, dass der Verurteilte, sofern kein geschworenengerichtliches Verfahren stattfand, kein subjektives Recht auf Konkretisierung der Beteiligungsform im Strafurteil besitzt.
OGH 17.04.2002, 13 Os 179/01
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO
Der OGH führt aus, dass der Verurteilte, sofern kein geschworenengerichtliches Verfahren stattfand, kein subjektives Recht auf Konkretisierung der Beteiligungsform im Strafurteil besitzt.
OGH 17.04.2002, 13 Os 179/01
