§ 529 ZPO; § 534 ZPO
Der OGH beschreibt Möglichkeiten zur Bekämpfung der Entscheidung eines Zivilverfahrens, in dem die Prozessunfähigkeit einer Partei nicht bemerkt wurde.
OGH 18.12.2001, 1 Ob 6/01s
§ 529 ZPO; § 534 ZPO
Der OGH beschreibt Möglichkeiten zur Bekämpfung der Entscheidung eines Zivilverfahrens, in dem die Prozessunfähigkeit einer Partei nicht bemerkt wurde.
OGH 18.12.2001, 1 Ob 6/01s
