§ 84 EO; Art 5 UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Der OGH legt dar, dass Ablehnungsgründe bezüglich der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Rekursverfahren vorgebracht werden können, was eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Exekutionsverfahren darstellt.

