§ 444 Abs 1 StPO
Der OGH bestimmt den Fristbeginn zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung für den Nebenbeteiligten am Strafprozess, der bei der Entscheidungsverkündung abwesend war.
OGH 28.11.2001, 13 Os 151/01
§ 444 Abs 1 StPO
Der OGH bestimmt den Fristbeginn zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung für den Nebenbeteiligten am Strafprozess, der bei der Entscheidungsverkündung abwesend war.
OGH 28.11.2001, 13 Os 151/01
