§ 1 Abs 1 IPRG; § 35 IPRG
Der OGH führt aus, dass eine ausländische einstweilige Verfügung in Ermangelung eines Anerkennungs- oder Vollstreckungsübereinkommens nicht als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist und die österreichischen Gerichte auch nicht bindet.

