Art 27 Nr 2 EuGVÜ
Der OGH prüft die Anerkennungsfähigkeit eines Versäumungsurteils nach dem EuGVÜ, wenn die beklagte Partei von der Verfahrenseröffnung aufgrund einer rechtsungültigen Zustellung nicht erfahren hat, aber auch nach späterer Kenntniserlangung die Entscheidung nicht bekämpft hat.

