§ 94 Abs 2 ABGB
Der OGH legt dar, dass eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit einer Unterhaltsforderung nur auf Einrede des Unterhaltsschuldners geprüft wird.
OGH 08.11.2001, 6 Ob 228/01z
§ 94 Abs 2 ABGB
Der OGH legt dar, dass eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit einer Unterhaltsforderung nur auf Einrede des Unterhaltsschuldners geprüft wird.
OGH 08.11.2001, 6 Ob 228/01z
