§ 30 Abs 1 Z 1 KO; § 307 Abs 1 EO
Der OGH legt dar, dass die Hinterlegung des Geldbetrags durch den Drittschuldner im Rahmen der Forderungsexekution keinen Eigentumserwerb des Gläubigers zur Folge hat.
OGH 30.04.2002, 1 Ob 201/01t
§ 30 Abs 1 Z 1 KO; § 307 Abs 1 EO
Der OGH legt dar, dass die Hinterlegung des Geldbetrags durch den Drittschuldner im Rahmen der Forderungsexekution keinen Eigentumserwerb des Gläubigers zur Folge hat.
OGH 30.04.2002, 1 Ob 201/01t
