Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob der Erhalt von rechtsunwirksamen oder salvatorischen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinn einer geltungserhaltenden Reduktion zulässig und mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vereinbar ist. Nach Erörterung des sachlichen Regelungsgehalts des Transparenzgebots gelangt er zur Auffassung, dass die geltungserhaltende Reduktion auch in Ausnahmefällen, wie bei Existenz einer genau umschriebenen Ersatzklausel, bei geringen Abweichungen vom gesetzlich Erlaubten, bei Gutgläubigkeit des Gebrauchenden oder bei Ö-Normen nicht mit den Vorgaben des § 6 Abs 3 KSchG in Einklang zu bringen ist. Erwägungen zur allfälligen Analogiefähigkeit des Transparenzgebots auf Vertragsabschlüsse ohne Beteiligung eines Verbrauchers runden den Beitrag ab.