§ 472 ABGB; § 53 GBG; § 95 Abs 2 GBG
Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass die Verbindlichkeit eines Grundstückseigentümers, die Abtragung eines Hauses zu dulden, als Dienstbarkeit zu qualifizieren ist und erörtert, dass eine Einverleibung der Servitut nur im laufenden Rang zulässig ist.