§ 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997; § 6 Abs 2 TilgG
Der VwGH erörtert, dass auch jene Straftaten des Fremden, die dieser bei der Antragstellung auf Einräumung einer Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung nicht offengelegt hat, von der Behörde bei der Prüfung einer allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit herangezogen werden dürfen.