§ 51 Abs 1 VStG
Der VwGH führt aus, dass die Antragstellung auf Rückerstattung einer aufgrund einer Organstrafverfügung bezahlten Geldstrafe als Verwaltungsstrafsache zu qualifizieren ist.
VwGH, 24.01.2000, 96/17/0416
§ 51 Abs 1 VStG
Der VwGH führt aus, dass die Antragstellung auf Rückerstattung einer aufgrund einer Organstrafverfügung bezahlten Geldstrafe als Verwaltungsstrafsache zu qualifizieren ist.
VwGH, 24.01.2000, 96/17/0416