§ 7 Abs 3 Z 1 FSG; § 5 Abs 9 StVO
Der VwGH erörtert, dass die Untersuchung einer Drogenbeeinflussung keine Prüfung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung voraussetzt und beschreibt die Rechtsfolgen bei Ablehnung der Abgabe einer Harnprobe.
VwGH, 24.10.2000, 2000/11/0114