§ 27a JN, § 12 TEG; § 21 Abs 1 TEG
Der OGH erörtert, welche Rechtsgrundlagen zur Bestimmung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Beweiserbringung des Todes zugrundezulegen sind und legt dar, dass die Ersatzfähigkeit der öffentlichen Sterbeurkunde durch die gerichtliche Bestätigung des erfolgreichen Todesbeweises die inländische Gerichtsbarkeit nicht indiziert.