Zusammenfassung: Selbst wenn der Beschwerdeführer durch Wahrnehmung aller ihm zustehenden Rechtsmittel gegen die Zusammenlegung von Grundstücken zur Verlängerung der Verfahrensdauer beitrug, ist ein über 20 Jahre dauerndes Verfahren mit Art 6 Abs 1 MRK nicht mehr in Einklang zu bringen.
EGMR, 30.01.2001, über die Beschw Nr. 33.915/96 im Fall Walder gg Österreich