§ 47 Abs 3 Z 2 FrG 1997; § 49 Abs 1 FrG 1997
Der VwGH erörtert, dass nur die tatsächliche Unterhaltszahlung durch den österreichischen Staatsbürger oder einen EWR-Bürger den Angehörigen den Status von begünstigten Drittstaatsangehörigen verschafft.
VwGH, 17.03.2000, 99/19/0214