§ 22 SPG; § 88 SPG; § 91 SPG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG; Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG
Der VwGH beschreibt das Verhältnis zwischen Sicherheitspolizei- und Strafprozessrecht und legt dar, dass ab geklärter Identität des Verdächtigen nur noch die strafprozessualen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Weiters prüft der VwGH die Beschwerdebefugnis des BMI bei Verdächtigung einer bestimmten Person im Sinne des § 22 Abs 3 SPG.