§ 302 StGB
Die Verletzung des Datenschutzes durch einen Beamten für private Zwecke erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.
OGH 30.01.2001, 14 Os 114/00
§ 302 StGB
Die Verletzung des Datenschutzes durch einen Beamten für private Zwecke erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.
OGH 30.01.2001, 14 Os 114/00