§ 31c Abs 2 KSchG; § 502 Abs 1 ZPO
Der OGH beschreibt essentielle Vertragspunkte eines Reiseveranstaltungsvertrags und führt aus, dass die Beurteilung einer allfälligen Abweichung durch den Reiseveranstalter einzelfallbezogen zu erfolgen hat, was keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO begründet.