§ 551 ABGB; § 33 Abs 1 lit a GBG
Der OGH erörtert, dass die Beurkundung eines Übergabevertrags auf den Todesfall in Verbindung mit einem Erbverzicht sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot durch gerichtliches Protokoll, die Kompetenzen des Bezirksgerichts überschreitet, was auch einen Versagungsgrund der grundbücherlichen Einverleibung begründet.