§ 43 B-GBG; Art 2 Abs 4 RL 76/207/EWG
Der OGH legt dar, dass die in § 43 B-GBG normierte bedingungslose Bevorzugung von Frauen nicht mit den Vorgaben der Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Berufsleben (RL 76/207/EWG) in Einklang zu bringen ist.