§ 758 ABGB
Die Verbindlichkeiten des Erblassers sind vorrangig zu befriedigen, sofern das Vorausvermächtnis des Ehepartners nicht dinglich abgesichert wurde.
OGH 25.04.2001, 3 Ob 220/00z
§ 758 ABGB
Die Verbindlichkeiten des Erblassers sind vorrangig zu befriedigen, sofern das Vorausvermächtnis des Ehepartners nicht dinglich abgesichert wurde.
OGH 25.04.2001, 3 Ob 220/00z