§ 2 Abs 1 Z 2 ErbStG
Der VwGH beschreibt jene Elemente, die zur Begründung der Rechtswirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall erforderlich sind und führt aus, dass die Missachtung der Notariatsaktsform die Rechtsungültigkeit zur Folge hat.
VwGH, 28.09.2000, 2000/16/0089