Der VwGH erörtert unter Bezugnahme auf ein diesbezügliches Judikat des EuGH, dass die Antragstellung auf Feststellung der Getränkesteuerpflicht und auf Rückerstattung der bezahlten Abgaben als Rechtsbehelf zu qualifizieren ist.
VwGH, 19.06.2000, 2000/16/0296; EuGH, 09.03.2000, C-437/97