§ 378 EO; § 389 EO; § 399 EO; § 411 ZPO
Die Einbringung eines neuen Sicherungsantrags unter Anführung neuer Bescheinigungsmittel ist nur dann zulässig, wenn im Erstverfahren keine Möglichkeit zur Beibringung der Bescheinigungsmittel bestand.
OGH 30.01.2001, 4 Ob 333/00z