§ 359b GewO 1994
Im vereinfachten Verfahren nach § 359 b GewO besitzen Nachbarn nur ein Recht auf Anhörung.
VwGH, 14.04.1999, 99/04/0041
§ 359b GewO 1994
Im vereinfachten Verfahren nach § 359 b GewO besitzen Nachbarn nur ein Recht auf Anhörung.
VwGH, 14.04.1999, 99/04/0041