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Entscheidung - EGMR, 20.05.1999 über die Beschw Nr. 21.980/93 im Fall Bladet Tromso und Stensaas gg Norwegen

GrundrechtMRK 2000/3ÖJZ 2000, 232 - 235 Heft 6 v. 15.3.2000

Zusammenfassung: Das Recht auf freie Meinungsäußerung besteht nicht uneingeschränkt und ist insbesondere an die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten des Journalisten gebunden. Der Information der Gesellschaft über Vorkommnisse von weitreichendem Interesse kommt aber ein höherer Stellenwert zu als die Wahrung des guten Rufs der Robbenjäger.

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