Zusammenfassung: Die Autoren prüfen, wie im Rahmen einer diversionellen Erledigung erbrachte Leistungen des Verpflichteten bei nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafprozesses zu berücksichtigen sind. Nach Erörterung der Rechtlage bei einer Verurteilung des Verdächtigen widmen sie sich insbesonders der Frage, ob die Regelung des § 90h Abs 5 letzter Satz StPO, der bei einem Freispruch nur die Rückzahlung geleisteter Geldbeträge vorsieht, mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist. Weiters prüfen sie zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen für eine allfälligen Kondiktionsanspruch des Leistungsverpflichteten.