§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG; § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG; § 785 Abs 1 ABGB
Verpflichten sich die Erben in einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigen zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Deckung des Pflichtteils, so begründet dies ein Forderungsrecht des Pflichtteilsberechtigten, das nicht von der Erbschaftssteuerpflicht befreit.