§ 22 BewG; § 52 Abs 2 BewG; § 21 Abs 4 BewG
Der Vwgh erörtert das Erfordernis einer Artfortschreibung und beschreibt die behördliche Pflicht zur Kontrolle von Faktoren in einem Aufschließungsgebiet, die den Schluss auf eine Nutzungsänderung zulassen.