§ 3 Abs 1 KommStG
Ein Verein ist als Unternehmer zu betrachten, wenn die Beitragsleistungen seiner Mitglieder als Gegenleistung für bestimmte Hilfestellungen durch den Verein zu qualifizieren sind.
VwGH, 17.03.1999, 97/13/0089; VwGH, 17.03.1999, 97/13/0162