§ 169 Abs 1 StGB
Die Vornahme einer Straftat oder eine Einwilligung in diese durch den Geschäftsführer einer GmbH stellen keine rechtswirksamen Leistungen im Rahmen der Repräsentation der Gesellschaft dar.
OGH 23.09.1999, 15 Os 75/99
§ 169 Abs 1 StGB
Die Vornahme einer Straftat oder eine Einwilligung in diese durch den Geschäftsführer einer GmbH stellen keine rechtswirksamen Leistungen im Rahmen der Repräsentation der Gesellschaft dar.
OGH 23.09.1999, 15 Os 75/99