§ 5 Abs 1 TWG; § 1 TWG
Selbst wenn der Eigentümer einer Liegenschaft bauliche Veränderungen daran veranlasst, die die Installation von Leitungen erforderlich macht, sind die Kosten für die Verlegung vom leitungsberechtigten Betrieb zu tragen.
OGH 13.09.1999, 4 Ob 52/99x