§ 193 Abs 2 KO; § 50 KO; § 194 Abs 1 KO
Diese Entscheidung prüft, ob das Arbeitsgehalt bei Privatkonkurs einen Bestandteil des zu verteilenden Vermögens bildet und erörtert, wie sich die allfällige Berücksichtigung des Lohns auf die Bestimmung der Konkursquote auswirkt.