§ 58 Abs 3 Z 2 nö GdBDO
Der VwGH erörtert, dass ein Unfall während des Präsenzdienstes, der sich vor Eintritt in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft ereignete, nicht als Dienstunfall gemäß 3 58 Abs 3 Z 2 GdBDO zu qualifizieren ist.
VwGH, 23.02.2000, 99/12/0334