§ 64 UniStG
Der VwGH erörtert, dass die nach alter Studienordnung der Rechtswissenschaften als Klausurarbeit abgelegte Diplomarbeit nicht als solche im Studium der Volkswissenschaften angerechnet werden kann.
VwGH, 29.03.2000, 98/12/0205
§ 64 UniStG
Der VwGH erörtert, dass die nach alter Studienordnung der Rechtswissenschaften als Klausurarbeit abgelegte Diplomarbeit nicht als solche im Studium der Volkswissenschaften angerechnet werden kann.
VwGH, 29.03.2000, 98/12/0205