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Entscheidung - VwGH, 29.03.2000, 98/12/0205

Schul- und HochschulrechtVwGH 2000/238ÖJZ 2000, 916 Heft 23 und 24 v. 1.12.2000

§ 64 UniStG

Der VwGH erörtert, dass die nach alter Studienordnung der Rechtswissenschaften als Klausurarbeit abgelegte Diplomarbeit nicht als solche im Studium der Volkswissenschaften angerechnet werden kann.

VwGH, 29.03.2000, 98/12/0205

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