§ 494a Abs 3 StPO; § 459 StPO; Art 6 MRK
Bleibt dem Angeklagten die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, in der auch über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entschieden wird, infolge einer nicht gesetzeskonform erfolgten Ladung verwehrt, sodass sowohl Urteil wie auch Beschluss in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, verletzt dies das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör sowohl nach § 459 StPO wie auch § 494a Abs 3 StPO.