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Entscheidung - OGH, 15.06.2000, 15 Os 59,60/00

StrafprozessrechtEvBl 2000/222EvBl 2000, 910 - 911 Heft 23 und 24 v. 1.12.2000

§ 494a Abs 3 StPO; § 459 StPO; Art 6 MRK

Bleibt dem Angeklagten die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, in der auch über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entschieden wird, infolge einer nicht gesetzeskonform erfolgten Ladung verwehrt, sodass sowohl Urteil wie auch Beschluss in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, verletzt dies das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör sowohl nach § 459 StPO wie auch § 494a Abs 3 StPO.

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