§ 1 AHG; 3 13 nö ROG 1976; § 14 nö ROG 1976; § 1311 ABGB
Sofern die Gestaltung von Flächenwidmungsplänen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, bilden auch Bestätigungen über die Widmung eines Grundstücks als Bauland Hoheitsakte. Schließt der Darlehensgeber den Vertrag mit dem Käufer nur im Hinblick auf diese Baulandbestätigung, kann er allfälligen Schaden im Wege des Amtshaftungsrechts geltend machen.