Zusammenfassung: Ist aus dem Exekutionstitel keine Gesamtgläubigerschaft ableitbar, bestimmt sich sowohl der Umfang der Exekutionsforderung wie auch die Revisionsgrenze jedes Gläubigers nach dem Kopfteil .
OGH 24.05.2000, 299/99p
Rechtsgrundlagen: § 7 EO; § 502 Abs 2 ZPO; § 528 Abs 2 Z 1 ZPO; § 888 ABGB