§ 1404 ABGB; § 1393 ABGB
Der Schuldner ist befugt, den Leistungsanspruch gegen den Erfüllungsübernehmer dem Gläubiger zu zedieren.
OGH 28.04.2000, 1 Ob 364/99g
§ 1404 ABGB; § 1393 ABGB
Der Schuldner ist befugt, den Leistungsanspruch gegen den Erfüllungsübernehmer dem Gläubiger zu zedieren.
OGH 28.04.2000, 1 Ob 364/99g