Zusammenfassung: Dem Erkenntnis lag die Prüfung der Frage zugrunde, ob die Gebote der Durchführung eines öffentlichen, fairen Verfahrens sowie der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Angeklagten auch die persönliche Teilnahme am Rechtsmittelverfahren eines zurechnungsunfähigen Straftäters, der in eine Anstalt für geistige abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, erfordern.