§ 14 Abs 3 AußStrG; § 55 Abs 1 JN
Die Rechtsmittellegitimation für einen Antrag auf Verzugszinsen wegen verspäteter oder unterlassener Unterhaltszahlungen und einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung bedarf einer gesonderten Prüfung.
OGH 25.01.2000, 1 Ob 345/99p

