§ 19 Abs 3 Z 1 WEG; § 5 WEG
Bei unterschiedlichem Gebrauch einer Aufzugsanlage ist der Miteigentümer befugt, die Neubestimmung eines Aufteilungsschlüssels zu beantragen; dass das Bestehen eines Aufzugs bereits bei der Bemessung des Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung Berücksichtigung fand, ist in diesem Zusammenhang von keiner Bedeutung.