§ 494 a Abs 1 StPO; § 21 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
Der OGH erörtert in dieser Entscheidung Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und befürwortet die Anwendbarkeit des § 494a StPO.
OGH 17.05.2000, 13 Os 49/00