§ 5 Z 4 JGG; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Zur Ermittlung des Strafrahmens in einem Jugendgerichtsverfahren wird nur die Strafhöchstgrenze um die Hälfte reduziert; eine Reduktion der Untergrenze um die Hälfte begründet Nichtigkeit.
OGH 01.09.1999, 13 Os 91/99